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§ 6 Verweis

Die Vorschrift umschreibt den Verweis als Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (S. 1, Rz 17 ff.) und grenzt ihn klarstellend von bloßen (außerdisziplinarrechtlichen) „missbilligenden Äußerungen“, die keine Disziplinarmaßnahmen sind, ab (S. 2, Rz 28 ff.). Zweck der Vorschrift ist es, den Verweis als Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 näher zu kennzeichnen, nämlich als „Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten“ (S. 1), und diese Disziplinarmaßnahme von bloßen „missbilligenden Äußerungen“ abzugrenzen (S. 2; hierzu auch BVerfG Beschl. v. 20. September 2007 – 2 BvR 1047.06 Ü, juris; BVerwG 2 C 126.07, A107). Wie es auch Zweck der „Geldbuße“ (§ 7) und „Kürzung der Dienstbezüge“(§ 8) ist, soll auch der „Verweis“ den „aktiven Beamten die Bedeutung der verletzten Dienstpflicht für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung vor Augen führen und sie dazu anhalten, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten“, weshalb auch der Verweis als Disziplinarmaßnahme darauf gerichtet ist, „den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und weitere Funktions- oder Ansehensbeeinträchtigungen zu vermeiden“ (BVerwG 2 C 1.13, A107, juris Rz 17).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0006

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