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§ 68 (Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung)
Die wegen ihrer praktischen Bedeutung zentrale Bestimmung über die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung und deren Informationsansprüche wurde aus § 57 Abs. 1 und 2 PersVG 1955 entwickelt. Der Katalog der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung wurde gegenüber dem früheren Recht erweitert. Nach Abs. 1 Nr. 4 kann die Personalvertretung nicht nur Beschwerden, sondern ausdrücklich auch Anregungen von Beschäftigten entgegennehmen (obwohl ihr das auch zuvor niemand hätte untersagen können). Die Nrn. 5 bis 7 des Abs. 1 sind gegenüber dem vormaligen Recht neu. Sie befassen sich mit den schutzwürdigen Interessen der Schwerbehinderten, den sonstigen schutzbedürftigen, insbesondere älteren Personen sowie den ausländischen und jugendlichen Beschäftigten. Abs. 1 Nr. 7 ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen vom 13. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1037) geändert und den durch dieses Gesetz eingeführten neuen Bezeichnungen angepasst worden. Art. 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz – 2. GleiBG) vom 24. 6. 1994 (BGBl. I, S. 1406) hat in Abs. 1 Nr. 5a der Personalvertretung die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern als eine weitere allgemeine Aufgabe zugewiesen, die sich inzwischen an dem Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG vom 30. 11. 2001, BGBl. I, S. 3234, s. D 060) zu orientieren hat, das durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.8.2006, BGBl. I S. 1897, s. D 061, ergänzt wird und für weitere Sachverhalte Diskriminierungen verbietet.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0068
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