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§ 68 Unabkömmlichstellung
§ 68 regelt die Unabkömmlichstellung (Uk) von Dienstleistungspflichtigen. Diese Vorschrift entspricht dem § 13 WPflG (zur Geschichte der Uk-Stellung s. Steinlechner/Walz, WPflG, § 13 Rz 1f.). Durch Art. 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) ist die Vorschrift grundlegend geändert worden. Gegenüber der früheren Fassung, die eine Uk-Stellung auch in Friedenszeiten vorsah, beschränkt sich die Neuregelung auf das Verfahren der Uk-Stellung im „Spannungs- und Verteidigungsfall“. An die Stelle der bisherigen Uk-Stellung in Friedenszeiten ist der Zurückstellungsgrund des § 67 Abs. 6 getreten, wonach der Dienstleistungspflichtige wegen Unentbehrlichkeit für den Betrieb oder die Dienstbehörde, bei welcher er tätig ist, auf Antrag seines Arbeitgebers oder seiner Dienststelle, zurückgestellt werden „soll“ (vgl. Yk § 67 Rz 62ff.). Nach Meinung des Gesetzgebers ist eine Uk-Stellung in Friedenszeiten nicht mehr erforderlich (BT Drucks. 16/7955 S. 28; zur Kritik an der Neuregelung vgl. unten Rz 33).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0068
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