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§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Hergebrachten Grundsätzen gemäß (vgl. O vor § 1 Rz 11) wird das Ruhegehalt des Beamten neben der Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge insbesondere nach der Dauer der von ihm geleisteten Dienstzeit bemessen. § 6 befasst sich als Hauptvorschrift über die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der regelmäßigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Vorschrift wird durch zahlreiche weitere Vorschriften ergänzt und z. T. auch durchbrochen. Seit jeher sind neben Beamtendienstzeiten noch andere Dienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, vor allem Zeiten eines Wehrdienstes. Weitere Zeiten werden aus verschiedenen Erwägungen, nicht zuletzt aus Billigkeitsgründen, berücksichtigt. Für die Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit ist nicht die Art des tatsächlich geleisteten Dienstes entscheidend, sondern ausschließlich die Art des zugrunde liegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BVerwG Buchholz 232 § 113 BBG Nr. 3; BVerwGE 38, 255, 258).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0006a
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