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§ 7 Sonderformen der Arbeit

In § 7 definiert der Tarifvertrag die in § 6 Abs. 5 aufgeführten „Sonderformen“ der Arbeit mit Ausnahme der Sonntags- und Feiertagsarbeit, für welche die arbeitszeitgesetzliche Umschreibung der Sonn- und Feiertagsruhe („…an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr….“, § 9 Abs. 1 ArbZG) gilt und genügt, vgl. bei E § 6 Rz 54.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0007

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