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§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Die Vorschrift des § 70, die in Aufbau und Systematik im Wesentlichen mit der früheren Regelung des § 30i. V.m. § 36 BBesG 1957 über die Sachleistungsansprüche der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz übereinstimmt (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf des 2. BesVNG zu § 73, BT-Drucks. 7/1906 S. 91), regelt die als Sachbezug ausgestalteten Ansprüche auf Dienstkleidung, freie Heilfürsorge und Unterkunft der Polizeivollzugsbeamten des Bundes. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutzgesetz wurden die Dienstkleidungsvorschriften des § 73 Abs. 1 S. 1 und 2 a.F. durch Art. 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes (BGSPersG) vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357, 1360) redaktionell angepasst (dazu BT-Drucks. 7/3494, Entw.-Begr. S. 17 zu Art. 2 § 1 Nr. 1 zu § 73 BBesG sowie BT-Drucks. 7/4534 S. 14, Bericht und Antrag des Innenausschusses zu § 70 BBesG). Gleichzeitig wurde die Vorschrift des § 73a. F. zu § 70 a. F.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0070

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