• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 73 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1, dass die Einigungsstelle bei der obersten Dienstbehörde gebildet wird, und trifft in Abs. 2 Regelungen zur Zusammensetzung der Einigungsstelle. Vorläufer der Bestimmung ist § 63 Abs. 1 PersVG 1955, der aber noch die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern enthielt. Die Regelungen aus § 63 Abs. 1 PersVG 1955 wurden mit dem BPersVG F. 1974 unverändert in dessen § 71 Abs. 1 übernommen. Die im damaligen Gesetzentwurf enthaltene Bestimmung, wonach der Vorsitzende der Einigungsstelle die Befähigung zum Richteramt haben sollte (BT-Drs. 7/176, S. 33 [zu § 70]), hatte der Innenausschuss gestrichen (BT-Drs. 7/1373, S. 6 [§ 70]).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0073

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 32 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung