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§ 78 Gerichtskosten

Der 2009 neu gefasste § 78 (Rz 14) regelt die Erhebung von Gerichtskosten in gerichtlichen Disziplinarverfahren, wobei Gerichtsgebühren als Festgebühren nach einem Gebührenverzeichnis (S. 1; Rz 19, 21 ff.) vorgesehen sind (keine Streitwertfestsetzung, zu dieser vor M §§ 77, 78 Rz 14 ff.) und dass für die Kosten im Übrigen die Vorschriften des GKG (D 410) entsprechend wie für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden sind (S. 2, Rz 20).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0078

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