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§ 80 Konkurrenzregelung
§ 80 trifft eine Konkurrenzregelung für die Fälle, dass Personen, die der Dienstleistungspflicht nach den §§ 59 ff. unterliegen, auch einen Pflichtdienst nach dem Wehrpflichtgesetz zu leisten haben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0080
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