Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
§ 82 knüpft an den bisherigen § 80 WDO an. Neben redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, erfolgt aus systematischen Gründen und zur besseren Übersichtlichkeit eine Neugliederung. Die Überschrift wird neu gefasst, und die Bezeichnung des Bundesministeriums der Justiz wird angepasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yw_0082
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte




Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.