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§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Vorschrift des § 84, die als reines Änderungsgesetz ausgestaltet ist, ist durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) mit Wirkung vom 1. April 2003 in das BBesG aufgenommen worden. Mit dieser in anderen Rechtsbereichen allgemein üblichen Gesetzgebungstechnik wollte der Bundesgesetzgeber aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -klarheit der fortlaufenden Schaffung weiteren Stammrechts im Besoldungs- und Versorgungsrecht entgegentreten. Die gleichzeitige Übernahme von Sondertatbeständen („fortgeltendes Recht“) als Übergangsrecht in das Stammrecht sollte insbesondere im Fall künftiger Anpassungen von Besoldung und Versorgung die umfassende Wiederholung der einzelnen Bestimmungen entbehrlich machen (BTDrucks. 15/1186 S. 65).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0084

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