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§ 84 Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
Der neu eingefügte § 84 trifft Festlegungen zur Person der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts und zu der den Wehrdisziplinaranwaltschaften übergeordneten Behörde. Er übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, die Regelungen des bisherigen § 81 Absatz 3 und 4 WDO. Die Überschrift greift die sächliche Behördenbezeichnung auf.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yw_0084
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