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§ 88 Beschränkung der Beschwerde

§ 88 ArbGG sieht für eine Reihe formeller Mängelrügen gegen den erstinstanzlichen Beschluss einen Ausschluss der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht vor. Bei diesen Mängeln bleibt der Beschwerde selbst dann der Erfolg versagt, wenn über den Antrag insoweit in erster Instanz fehlerhaft entschieden worden ist. Diese Mängel betreffen einerseits die Zuständigkeit der Fachkammer, deren Beschluss angefochten wird, andererseits die ordnungsmäßige Berufung der dortigen ehrenamtlichen Richter. Dies trägt dazu bei, das Rechtsmittel der Beschwerde zu fokussieren auf eine Korrektur von Beschlüssen, die sich in der Sache als im Ergebnis unzutreffend erweisen (Dörner in: GK-ArbGG, Stand: Juli 2011, § 88 Rz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_l_0088

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