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§ 88 Mehrarbeit
Mit dem DNeuG wurden im Jahre 2009 die bisher in § 72 Abs. 2 BBG a.F. enthaltenen Regelungen zur Mehrarbeit nunmehr in einer eigenen Vorschrift, dem § 88, zusammengefasst. Satz 1 regelt die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Mehrarbeit. In den Sätzen 2 und 3 sind die Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung wegen Mehrarbeit bzw. deren Höhe bei Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung geregelt. Satz 4 legt die Voraussetzungen für Mehrarbeitsvergütung fest, wobei die bisherige Höchstgrenze von 480 Stunden in § 72 Abs. 2 S. 3 BBG a.F. entfallen ist. Im Übrigen ist die Vorschrift nur an die geschlechtergerechte Sprache angepasst worden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0088
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