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§ 89 Ladungen
Die Vorschrift regelt für das gerichtliche Disziplinarverfahren, dass Soldaten (Rz 12) zum Zwecke ihrer Vernehmung im Wege der Gestellung geladen werden (Rz 9 ff.), während im Übrigen frühere Soldaten und andere Personen unmittelbar zu laden sind (Rz 24 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0089
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