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§ 90 Verteidigung

Für die WDO hat sich (anders für Bundesbeamte nach dem BDG; Rz 40) das Recht auf Verteidigung als eine der rechtsstaatlichen Grundlagen des Disziplinarrechts (Rz 13) erhalten. So regelt § 90 – doch nur für das gerichtliche Disziplinarverfahren (Rz 38) – die Verteidigung des verfolgten (früheren) Soldaten. Soweit § 90 Regelungen enthält, sind die Vorschriften der §§ 137ff. StPO ausgeschlossen (Yt § 91 Rz 103), gelten aber im Übrigen ergänzend (§ 90 Abs. 1). Da das Recht der Verteidigung in der WDO allerdings nur äußerst schmal geregelt ist, bedarf es zunächst der Grundlegung, wie die Verteidigung als Rechtspflegeeinrichtung zu verstehen ist (Rz 2ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0090

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