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§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Aufzählung der Ermächtigungsadressaten in Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG ist erschöpfend (Brenner, in: Huber/Voßkuhle, GG II, 8. Aufl. 2024, Art. 80 Rn. 49; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, § 80 Rn, 86). Im Falle der Ermächtigung eines Bundesministers wird es aber als verfassungsrechtlich unbedenkliche Variante ebenso angesehen, wenn mehrere Bundesminister zum gemeinsamen Erlass einer Rechtsverordnung befugt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.10.2015 – OVG 7 B 17.14 – juris Rn. 19; Sachs/Mann, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 80 Rn. 16; Dreier/Bauer, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 26). Dementsprechend müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0093
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