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§ 95 (Bildung von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen)

Die Rahmenvorschrift ging in Abs. 1 und 2 zurück auf § 83 PersVG 1955. § 95 F. 1974 erweiterte in Abs. 1 die Aufzählung von Personengruppen, für die der Landesgesetzgeber die Bildung besonderer Personalvertretungen vorsehen kann. In Erweiterung des § 83 Abs. 2 PersVG 1955 wurden in Abs. 2 die Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bezeichnet, die die Länder ihnen einräumen müssen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0095

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