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§ 4 Anmerkungen zum Wesen und Inhalt des Urheberrechts

Die entscheidenden Impulse für das Urheberrecht in seiner heutigen Form stammen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Dennoch bleibt festzustellen, dass Immanuel Kant 1798 in der zweiten Auflage seiner Metaphysik der Sitten, 1. Teil, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, die heute noch nachwirkende Lehre vom Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht begründet hat. Kant, der bei seinen Äußerungen zu urheberrechtlichen Fragen vom Nachdruck ausging, unterschied zwischen dem einzelnen Buchexemplar, das Gegenstand des Sachenrechts sei, und dem Buch als der dem Publikum durch die Mittlerstellung des Verlegers vom Autor dargebrachten Rede, die niemand nachsprechen dürfe, wenn er keine Vollmacht vom Verfasser habe. Diese Beziehung des Verfassers zu seinem Buch bezeichnete Kant als „persönliches Recht”. Es ist durchaus umstritten, ob diesen Darlegungen entnommen werden kann, Kant habe das Urheberrecht als ein Persönlichkeitsrecht angesehen. Entscheidend für die Entwicklung des Urheberrechts im 19. Jahrhundert war aber, dass das Losungswort vom Urheberrecht als „persönliches Recht“ gefallen war, das die nachfolgende rechtswissenschaftliche Diskussion befruchtet und bestimmt hat. Es ist deshalb äußerst befremdlich, dass Gieseke auf Kant nur mit wenigen dürren Worten eingeht, und seine Aussagen zu allem Überfluss mit der eindeutig falschen Feststellung krönt, „der insgesamt wenig realitätsnahe Gedankengang Kants“ sei „in der weiteren Entwicklung ohne Wirkung“ geblieben.

Seiten 51 - 63

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-14436-5_5100

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