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§ 7 Der Urheber in den außeruniversitären Forschungseinrichtungen
Nach Art. 74 Nr. 13 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung neben der Regelung der Ausbildungsbeihilfen auf die Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber bislang allerdings nur hinsichtlich der Hochschulen Gebrauch gemacht. Aus diesem Grund bezeichnet Löwer zutreffend Art. 91b GG für die ganz überwiegende Mehrzahl der Forschungseinrichtungen als die „Schlüsselvorschrift“. Art. 91 b S. 1 GG legt fest, dass Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Seit Art. 91b GG 1969 die gemeinsamen Fördermaßnahmen von Bund und Ländern zugunsten der außeruniversitären Forschung auf verfassungsrechtlich sicheren Grund gestellt hat, hat das vorher häufig artikulierte Bedürfnis, der Bund möge seine Kompetenz nach Art. 74 Nr. 13 GG auch hinsichtlich der außeruniversitären Forschung nutzen, spürbar nachgelassen.
Seiten 157 - 172
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-14436-5_5103
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