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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)
i. d. F. des Art. 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 387), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317)
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_n_0039
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