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Elektronische Kommunikation im disziplinargerichtlichen Verfahren (§ 55a VwGO [§ 3])

Bis zum Jahre 2001 gab es im Bundesdisziplinarrecht keine Rechtsgrundlagen, die eine elektronische Kommunikation der Beteiligten mit den Disziplinargerichten im Rahmen des disziplinargerichtlichen Verfahrens ermöglicht hätten. Erst mit dem Inkrafttreten des BDG (D 051) am 1. Januar 2002 und der Geltung der dort in § 3 enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen der VwGO wurde diesbezüglich eine neue Rechtslage geschaffen. Denn dort regelte seit dem 1. August 2001 die Norm des § 86a VwGO a.F. die elektronische Kommunikation mit den Verwaltungsgerichten; diese Norm wurde im Jahre 2005 durch § 55a VwGO abgelöst (vgl. zur Entstehungsgeschichte Rz 3 ff.; zur Anwendbarkeit des § 55a VwGO im Bundesdisziplinarrecht nach § 3 vgl. Urban/Wittkowski-Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 3 Rz 7; Schütz/Schmiemann, DiszR, 2/2020, § 3 Rz 7; Gansen, DiszR, 10/2019, § 3 Rz 8; s. auch M § 3 Rz 43; M § 64 Rz 41). Für das Verfahren nach der WDO wurde die entspr. Anwendbarkeit des § 55a VwGO erst mit Art. 7 Nr. 17 WehrRÄndG 2008 (BGBl. I 1629) durch Aufnahme einer Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 1 WDO in Geltung gesetzt (zur Entstehungsgeschichte vgl. BRDrucks. 226/07, S. 68; Dau, s. Schrifttum). Die Regelungen in § 55a VwGO entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften zur elektronischen Kommunikation in anderen Prozessordnungen, wie z.B. § 130a, § 130b ZPO, § 52a FGO, § 65a SGG und § 32a StPO. Bei der Auslegung des § 55a VwGO kann deshalb auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rspr. zurückgegriffen werden. Für die elektronische Kommunikation im behördlichen Disziplinarverfahren gelten über § 3 die Regelungen in § 3a VwVfG. Sie werden in einem eigenen Abschnitt erläutert (vgl. Anh. 12 M § 3).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0003_an11

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