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Gerichtliches Verfahren

Für Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsgesetz ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 91 Abs. 1 PersVG). Das Gericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richtern zusammen. Die ehrenamtlichen Richter werden aus zwei unterschiedlichen Listen entnommen, die von der Senatsverwaltung für Inneres aufgestellt worden sind. In der einen Liste stehen Personen, die auf Vorschlag des Hauptpersonalrats und in der anderen stehen Personen, die auf Vorschlag der in § 1 PersVG genannten Behörden bestellt worden sind (§ 92 PersVG). Auch für Entscheidungen außerhalb der mündlichen Anhörung entscheidet die volle Besetzung des Gerichts (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

Seiten 177 - 185

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15423-4_5298

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