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Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip der entgeltbezogenen Rente. Dies bedeutet, dass der wichtigste Faktor der Rentenberechnung das Entgelt ist. Aus diesem Entgelt werden auch die Beiträge berechnet, die in der Hauptsache die Rentenversicherung finanzieren. Dabei ist zu beachten, dass in der Regel die Beiträge zur Hälfte von den Arbeitnehmern und zur anderen Hälfte von den Arbeitgebern getragen werden. Die Rentenversicherung hat aber noch weitere Einnahmen, wie zum Beispiel den Bundeszuschuss.

Seit vielen Jahren ist die Rentenversicherung in der öffentlichen Diskussion. Schon lange wird die Rente nicht mehr für sicher gehalten. Schließlich wurde sogar von dem Prinzip der gesetzlichen Rente abgewichen und die Versicherten aufgefordert, sich zum Teil privat zu versichern. Dazu werden Zuschüsse des Staates gewährt.

Die gesetzliche Rentenversicherung unterteilt sich seit 01. 01. 2005 in die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). In der allgemeinen Rentenversicherung sind die Regionalträger (bisher als Landesversicherungsanstalten bezeichnet), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig (§ 126 SGB VI). Die Rentenversicherung Bund ist aus dem Zusammenschluss von BfA und VDR entstanden. Rechtsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung ist das SGB VI.

Seiten 111 - 187

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-16584-1_8654

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