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Schutz vor ordentlicher Kündigung

Der Schutz der ehrenamtlich tätigen Personen nach dem BPersVG bei ordentlicher Kündigung ist seit jeher außerhalb des BPersVG im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt (bei Drucklegung) in der Neufassung vom 25.8.1969, BGBl. I S. 1317, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14.6.2021, BGBl. I S. 1762.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0055_an01

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