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Synopse BPersVG neue Fassung – alte Fassung mit Anmerkungen für die Praxis
In den Spalten „Neue Gesetzesfassung“ und „Bisherige Gesetzesfassung“ erfolgt eine möglichst genaue Zuordnung. Vereinzelt – wenn Neu- und Altfassung einander entsprechen – genügt eine lediglich paragrafengenaue Zuordnung. Ansonsten werden aber auch Absätze, Sätze und ggf. auch Nummern einander zugeordnet. Das Grundprinzip besteht insoweit darin, drucktechnisch in vertikaler Hinsicht eine möglichst „höhengleiche“ Zuordnung zu vollziehen. Würde diese Vorgehensweise jedoch kompromisslos praktiziert, dann könnten in der Spalte „Neue Gesetzesfassung“ mehrere Sätze, aus denen ein Absatz oder ein Paragraf besteht, nahezu nie drucktechnisch unmittelbar einander anschließen, sondern der jeweils folgende Satz müsste in einer neuen Zeile beginnen. Denn vor allem durch die konsequente Verwendung der weiblichen und der männlichen Sprachfassung nebeneinander im BPersVG n. F. treten vielfach kleinere „Zeilenverschiebungen“ zwischen beiden Spalten ein. Solche leichten Verschiebungen werden im Interesse einer besseren Lesbarkeit des neuen Gesetzestextes (nämlich: Abdruck mehrerer Sätze eines Absatzes/Paragrafen unmittelbar hintereinander, so wie es gängigen Lesegewohnheiten entspricht) in Kauf genommen. Allerdings: Wenn sachlich-inhaltliche oder gewichtige gesetzesstrukturelle Neuerungen zu verzeichnen sind, dann wird drucktechnisch doch der neue Paragraf/Absatz „aufgebrochen“ und exakt („höhengleich“) den bisherigen Regelungen zugeordnet, um die eingetretenen Änderungen deutlich zum Vorschein treten zu lassen.
Seiten 11 - 243
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-20507-3_11647
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