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Vorbemerkung zu § 59

Die Anwärterbezüge haben sich ab etwa 1921/1922 (vgl. RdErl. des RFM vom 20.3.1924, RBesBl. S. 65) zunächst daraus entwickelt, dass den wirtschaftlichen Notlagen der damaligen Zivilanwärter mit einem Zuschuss zum Lebensunterhalt Rechnung getragen werden sollte. Nach einem Runderlass des Pr. Ministers des Innern und des Finanzministers vom 31.8.1923 (PrBesBl. S. 55) wurde Regierungsreferendaren als Zivilanwärter ein Unterhaltszuschuss geleistet. Diese Regelung ging aber ausdrücklich davon aus, dass der Vorbereitungsdienst unentgeltlich abzuleisten war und der Anwärter während dieser Zeit für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen musste. Es wurden lediglich einem Teil der Anwärter wegen der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse widerrufliche Unterhaltszuschüsse gewährt, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestand. Bei der Gewährung des Unterhaltszuschusses sollte nach Maßgabe der Mittel zunächst nach der Tüchtigkeit und dann nach der Bedürftigkeit vorgegangen werden (vgl. Brand, Das Beamtenrecht, 3. Auflage [1928], S. 204 Fußn. 3; vgl. auch Schütz DÖD 1974, 2, 3; Günther DÖD 1987, 7, 19). Die Anwärter erhielten in der Folgezeit – vergleichbare Regelungen des Reichs- (vgl. RBesBl. 1924 S. 201) und Pr. Finanzministers (vgl. PrBesBl. 1924 S. 242) – nach Ermessen prozentuale Bruchteile (etwa 50 v. H.) des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, in der sie nach dem Vorbereitungsdienst zuerst planmäßig beschäftigt werden würden. Dazu wurden u. a. Kinderzuschläge gewährt (vgl. Brand, Das Beamtenrecht, S. 204 Fn 3; vgl. auch Schütz DÖD 1974, 2, 3). Auch die weitere Entwicklung der Bezüge der Anwärter spielte sich in diesem vorgegebenen Rahmen der Unterhaltszuschüsse ab. So wurden bei den Unterhaltszuschüssen für Zivilanwärter zwar u. a. für Verheiratete höhere Sätze eingeführt (vgl. RdErl. des RFM vom 15.5.1937, RBesBl. S. 195). Die Unterhaltszuschüsse wurden in der Folgezeit auch ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anwärters gewährt. Sie wurden zudem u. a. während des vorgesehenen regelmäßigen Urlaubs und in Krankheitsfällen bis zu 26 Wochen weitergezahlt (vgl. RdErl. des RFM vom 15.2.1939, RBesBl. S. 29). Die Unterhaltszuschüsse blieben aber aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Nr. 6.5.1 dieses RdErl. widerruflich.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0059

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