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Vorbemerkung zu den §§ 30 bis 37
In den §§ 30 ff. konkretisiert das Gesetz die mit der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG begrenzten Bedingungen für eine Versetzung oder Amtsenthebung hauptamtlich und planmäßig angestellter Richter – als den Kernbereich der gegen diese gerichteten Entfernungsmaßnahmen –, während dies hinsichtlich sonstiger Entfernungsmaßnahmen zuvor in den §§ 18, 19, 21 u. 24 bereits für die Feststellung der Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung sowie die Entlassung aus dem Dienstverhältnis abschließend geschehen ist (vgl. insbes. T § 18 Rz 1 ff., T § 14 ff.; T § 19 Rz 1, T § 18 ff.; T § 21 Rz 1 ff., T § 22 ff.; T § 24 Rz 1, T § 8 f.) und in § 37 mit einer Regelung der Abordnung abgeschlossen wird. § 30 bezeichnet die Gründe, aus denen ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden kann, während sich die folgenden Vorschriften im einzelnen mit diesen Gründen und weiteren Folgerungen befassen. § 36 regelt die besonderen Folgen der Kandidatur oder Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Regierung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0029_n
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