Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 1a Lebenspartnerschaft
Die Vorschrift des § 1a BeamtVG bewirkt die Einbeziehung von Lebenspartnern in die ehebezogenen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BTDrucks. 17/3972 S. 10). Sie wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) in das BeamtVG eingefügt. Das Gesetz gilt rückwirkend zum 1.1.2009 (Art. 10 Abs. 1 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstsrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass es sich bei der Lebenspartnerschaft um ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung handelt, das der Ehe rechtlich angenähert ist (vgl. BTDrucks. 17/3972 S. 9). Durch die neue Vorschrift wird die Rechtslage dahin gehend geändert, dass bislang ehebezogene Regelungen des Versorgungsrechts, die bislang die Lebenspartner oder die früheren Lebenspartner von Beamten und Richter nicht berücksichtigt hatten, auch auf diesen Personenkreis Anwendung finden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0001a
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.