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§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes will für all diejenigen Beamten einen Ausgleich schaffen, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen und die für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendige Wartezeit erfüllen. Im Falle eines vorzeitigen Ruhestandsbeginns erwerben sie zwar mit dem Ende des aktiven Dienstes einen Anspruch auf Ruhegehalt (vgl. O § 4 Rn. 5), für ihren Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt es diesen Beamten bei Ruhestandsbeginn jedoch regelmäßig an den Voraussetzungen. Insbesondere besteht der Anspruch auf eine Altersrente erst mit der Vollendung der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze (vgl. § 35 ggf. i. V. m. § 235 SGB VI). In diesen Fällen besteht u. U. eine erhebliche Versorgungslücke in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Erreichen der (rentenrechtlichen) Regelaltersgrenze.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0014a

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