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§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes

Die Vorschrift leitet den Dritten Teil des DRiG ein, der außer den für alle Richter unmittelbar geltenden Vorschriften des Ersten Teils bundesrechtlich die Rechtsstellung der Landesrichter bestimmt. Sie regelt durch Verweisung auf das Beamtenstatusgesetz1 die wesentlichen Statusfragen des Dienstrechts der Richter im Landesdienst außerhalb des Ersten Teils des DRiG unmittelbar selbst. Die ursprüngliche Verweisung des § 71 auf das BRRG ist mit Wirkung vom 1. April 2009 durch eine Verweisung auf das Beamtenstatusgesetz ersetzt worden (§ 62 Abs. 9, § 63 Abs. 3 BeamtStG). Die Gestaltungsvorgaben des Beamtenstatusgesetzes gelten für das Richterdienstrecht der Länder, soweit das DRiG keine eigenen Vorgaben enthält. § 71 verweist auf das Beamtenstatusgesetz nur „bis zu einer besonderen Regelung“. Dieser Vorbehalt entspricht dem der funktionell gleichartigen Regelung des § 46 DRiG für die Richter im Bundesdienst. Er ändert nichts am Charakter der Vorschrift als Dauerregelung (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 71 Rz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0071_a

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