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§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
Das Gemeinschaftsrecht setzt in Art. 6 der Arbeitszeit-Richtlinie (RL 2003/ 88/EG vom 4.11.2003, ABl. Nr. L 299; die Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 ist darin aufgegangen) die wchentliche Hchstarbeitszeit mit durchschnittlich 48 Stunden pro Siebentageszeitraum fest, wobei ein Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten tarifvertraglich bis zu 12 Monaten verlngerbar zugrundegelegt werden kann (Art. 16 Buchst. b, 18, 19 a. a. O.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0006_a
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