Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
Die ArbGG-Novelle 1979 (Gesetz vom 21.5.1979, BGBl. I S. 545) hat die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde den damaligen neuen Revisionsvorschriften angeglichen (s. BT-Drucks. 8/1567, S. 38, zu Nr. 64). Dadurch wird erreicht, dass nunmehr hinsichtlich der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und hinsichtlich des Gerichts, bei dem die Rechtsbeschwerde einzulegen ist, dieselben Regelungen gelten wie für die Revision. Während früher die Rechtsbeschwerdeschrift sowohl beim Beschwerdegericht (Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts) wie auch beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesverwaltungsgericht) eingereicht werden konnte (§ 94 Abs. 1 S. 1 ArbGG F. 1953), ist sie seither ausschließlich beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesverwaltungsgericht) einzureichen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_l_0092_a
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.