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Inhalt der Ausgabe 01/2015

Editorial

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Inhalt

Ständige Mitarbeiter / Impressum

Inhaltsverzeichnis

Beiträge

Das Verfahren vor der Einigungsstelle

Die Entscheidung der Einigungsstelle steht zumeist am Ende einer lang andauernden Meinungsverschiedenheit zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Ziel ist, durch den Beschluss einen Konflikt langfristig beizulegen und die Zusammenarbeit für die Zukunft sicherzustellen. Diese Funktion kann die Einigungsstelle jedoch nur dann erfüllen, wenn das Verfahren für die Parteien transparent, der Spruch nachvollziehbar ist und sich allein an Sachargumenten orientiert. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Verfahren vor der Einigungsstelle und geht dabei insbesondere der Frage nach, inwieweit die bestehenden Vorschriften oder ihre Auslegung eine transparente Entscheidung sicherstellen und unredliche Einflussnahme verhindern.

Außerdienstliche Pflichtverletzungen von Beamten

Der Verstoß gegen außerdienstliche Pflichten kann bei Beamten auf Lebenszeit zu disziplinären Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst führen. Bei Beamten auf Widerruf und auf Probe kann eine solche Pflichtverletzung die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Entlassung nach sich ziehen. Bei diesen dienstrechtlichen Sanktionen ist die zuständige Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BPersVG (und dem jeweiligen Landespersonalvertretungsrecht) im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens zu beteiligen, wenn der betroffene Beamte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).

Rechtsprechung

Ungültigkeit der Personalratswahl wegen fehlender Begründung für mangelnde Geschlechterparität

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.8.2014 – 18 LP 5/14 –

Informationsanspruch des Personalrates

OVG NRW, Beschl. v. 1.7.2014 – 20 B 490/14.PVL –

a) Strafbares außerdienstliches Verhalten / b) Eignungsmangel als personenbezogener Kündigungsgrund

BAG, Urt. v. 10.4.2014 – 2 AZR 684/13 –

Auflösende Bedingung der Verrentung im Tarifvertrag

BAG, Urt. v. 23.7.2014 – 7 AZR 771/12 –

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