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Verbot der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an Amtshandlungen bei Selbstbetroffenheit

§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Satz 1 BGleiG.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfG.
Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Bei dem Gebot der Unbefangenheit und Unparteilichkeit von Amtsträgern handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der deren Mitwirkung schon an Entscheidungsprozessen auch ohne eine ausdrückliche Normierung jedenfalls dann verbietet, wenn sie selbst unmittelbar von einer Entscheidung betroffen sein können. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie hinsichtlich der Entscheidung oder Maßnahme, auf die sich ihre Mitwirkung bezieht, eine formale Beteiligtenstellung etwa als Antragsteller oder Bewerber haben.
2. Mit diesem Inhalt findet dieser allgemeine Rechtsgrundsatz auch im Rahmen des Bundesgleichstellungsgesetzes auf die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten Anwendung.
3. Ein Vertretungsfall im Sinne des § 26 Abs. 1 BGleiG ist auch bei Vorliegen eines rechtlichen Verhinderungsgrundes gegeben.

BVerwG, Urt. v. 18.7.2024 – 5 C 14/22 –

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