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Ausschluss aus Personalrat wegen Pflichtverletzungen in vorangegangenen Amtsperioden

1. Ein Personalratsmitglied kann nach Neuwahl und Neukonstituierung des Personalrats nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten nach § 24 NPersVG aus dem Gremium ausgeschlossen werden (Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zu § 23 Abs. 1 BetrVG, Beschl. v. 27.7.2016 – 7 ABR 14/15 –, juris).
2. Es ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG zweifelhaft, ob für einen nach Ablauf der Amtszeit auf ein Feststellungsbegehren umgestellten Antrag überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis in Betracht kommen kann, oder ob die Antragsberechtigten darauf beschränkt sind, im Falle etwaiger weiterer Pflichtverstöße einen erneuten Ausschlussantrag zu stellen (offengelassen wegen zu verneinender Wiederholungsgefahr).

§ 23 Abs. 1 BetrVG.
§ 9 Abs. 1, § 24 Abs. 1 NPersVG.

VG Hannover, Beschl. v. 16.7.2024 – 17 A 966/24 –

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