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Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 3, Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG.
§ 42 Abs. 2, § 50 Abs. 1 VwGO.
§ 1 Abs. 1, Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1,
§ 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 BGleiG.

1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine Konkretisierung der zulässigen Klagegründe, die sich gegenüber dem weitergefassten Katalog der Einspruchsgründe in § 33 Abs. 1 BGleiG als Beschränkung darstellt.

2. Das Einspruchsrecht des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG und die damit in Bezug genommenen (materiellrechtlichen) Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über die Gleichstellung sind keine ein Klagerecht vermittelnden „Rechte der Gleichstellungsbeauftragten“ im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG.

3. Als Angehörige der Personalverwaltung, die der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG), kann sich die Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf organschaftliche Innenrechtsstreitigkeiten nicht darauf berufen, aus Art. 19 Abs. 4 GG sei eine Verpflichtung des Gesetzgebers abzuleiten, etwaige organschaftliche (Kompetenz-) Rechte auch einer objektiven Rechtskontrolle durch die Gerichte zu unterstellen.

BVerwG, Urt. v. 11.8.2022 – 5 A 2.21 – mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann, abgedruckt in diesem Heft ab S. 191

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