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Einstweilige Verfügung im Hinblick auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Verletzung der Schweigepflicht

§ 25, § 30, § 57, § 70 Abs. 2 BremPersVG.
§ 11, § 108 Abs. 2 BPersVG.
§ 85 Abs. 2 ArbGG.

1. Wer auf richterlichen Hinweis ein Eilverfahren für erledigt erklärt, verzögert dadurch die Rechtsverfolgung nicht treuwidrig, selbst wenn der Hinweis unzutreffend war.
2. Die vorläufige Untersagung der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds durch einstweilige Verfügung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Es reicht nicht aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, die in der Hauptsache zum Ausschluss aus dem Personalrat führen wird. Hinzukommen muss, dass den übrigen Beteiligten eine vorläufige weitere Zusammenarbeit mit dem Personalratsmitglied bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Daran kann es fehlen, wenn einem langjährigen Personalratsmitglied ein einmaliger verstoß gegen die Schweigepflicht vorgeworfen wird und eine Wiederholung während des Hauptsacheverfahrens nicht droht.

OVG Bremen, Beschl. v. 2.4.2025 – OVG 6 B 78/25 –

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