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Verpflichtung des Beamten zur Überprüfung der Richtigkeit der Besoldungsmitteilungen

§ 34 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
§ 133 BGB.
§ 15 Abs. 2 LBesG SH.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Satz 1 LDG SH.

1. Beamte sind aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dem Dienstherrn Überzahlungen anzuzeigen.
2. Ein Verstoß gegen diese Prüf- oder Anzeigepflicht ist nur bei Vorsatz disziplinarwürdig.

BVerwG, Urt. v. 5.12.2024 – 2 C 3/24 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Nitschke, PersV 2025, 261 (in diesem Heft).

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