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Wahlanfechtung wegen offensichtlich mangelhaftem Wahlvorschlag

Art. 25 BayPVG.
§ 8 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 1 WO-BayPVG.

1. § 10 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a WO-BayPVG (in der bis zum 31.7.2023 sowie unverändert fortgeltenden Fassung) ermöglicht die Heilung solcher Wahlvorschläge, die wegen der Auflistung nicht wählbarer Personen fehlerhaft sind, ohne dafür die Einholung neuer Stützunterschriften vorzuschreiben.
2. Die Bezeichnung „Personalrat“ im Wahlvorschlag beschreibt keine berufliche Funktion, weil die Personalratstätigkeit keine „dienstliche“ Tätigkeit ist; in ihr liegt keine zulässige „Amts- oder Berufsbezeichnung“ i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG (in der bis 31.7.2023 sowie unverändert fortgeltenden Fassung) (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.1983 – CB 28/82 – PersV 1984, 466). Gleiches gilt hinsichtlich anderer Bezeichnungen ohne Beschreibung einer „beruflichen“ Funktion wie etwa der Bezeichnung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
3. Bei Wahlbewerbern, die zum Zeitpunkt der Wahl noch vollständig für ihre Personalratstätigkeit freigestellt sind, ist im Wahlvorschlag als Beschäftigungsstelle i.S.d. § 8 Abs.4 Satz 2 WO-BayPVG (in der bis zum 31.7.2023 sowie unverändert fortgeltenden Fassung) diejenige Beschäftigungsstelle anzugeben, an welcher sie vor ihrer Vollfreistellung zuletzt tätig gewesen sind (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2009 – 16 A 196/09.PVL – juris Rn. 39 ff. m.w.N.). Gleiches gilt für Wahlbewerber, die zum Wahlzeitpunkt freigestellte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind.

VGH Bayern, Beschl. v. 10.6.2024 – 17 P 23/1078 –

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