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Antragsbefugnis des Personalrats

1. § 43 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin verleiht dem Personalrat keinen Anspruch darauf, dass eines seiner Mitglieder befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt wird.

2. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.2018 – 5 P 7.16 –, juris Rn. 21). Die Antwort auf die insoweit maßgebliche Frage, ob und inwieweit einem Antragsteller eine eigene (kollektivrechtliche) Rechtsposition zugewiesen ist, ergibt sich grundsätzlich allein aus dem materiellen (Personalvertretungs-)Recht.

3. § 43 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin nimmt Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis des Personalratsmitgliedes und regelt damit Ansprüche aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.2013 – 6 P 5.12 –, juris Rn. 20 ff. m. w. N. zur wortgleichen Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG)

4. § 43 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin schützt die von einer Freistellung betroffenen Personalratsmitglieder als Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots. Diese können verlangen, dass ihnen eine Tätigkeit übertragen wird, die derjenigen Besoldungs- oder Entgeltgruppe entspricht, die sie vor oder während der Freistellung erreicht haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.2008 – 6 PB 12.08 –, juris Rn. 4).

(Leits. d. Red. a. d. Gründen)

§ 43 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2018 – OVG 60 PV 9.17 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.07.2019.293

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