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Ausgleich für vorgeleistete Unterrichtsstunden in Schleswig-Holstein

Durch Vorgriffsstunden wird die langfristig insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit eines Lehrers lediglich ungleichmäßig verteilt. Wenn der zeitliche Ausgleich für Vorgriffsstunden ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, weil die Dienstleistungspflicht des Lehrers aus von ihm nicht zu vertretendem Grund (z. B. nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit) ohne vorherigen Ausgleich endet, muss der Dienstherr aus Gründen der Gleichbehandlung dem Betreffenden einen angemessenen anderen Ausgleich gewähren.

Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Nr. 1, § 137 Abs. 1
Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO.
§ 6 AGVwGO SH.

BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 – 2 C 41.13 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.03.2016.118

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