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Auslegungsmaßstäbe für die Mitteilung eines Personalrats, ob er die Zustimmung zu einer Maßnahme verweigert

§ 4, § 66 Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs. 1 LPVG NRW.

Ob eine Mitteilung die Absicht des Personalrats, die Zustimmung zu verweigern, zum Ausdruck bringt, ist objektiv zu bestimmen. Genügt die Mitteilung dem nicht, ändert nichts, dass Dienststellenleiter und Personalrat die Mitteilung übereinstimmend als solche aufgefasst haben. Die gesetzlichen Vorschriften des LPVG NRW über den Inhalt der Mitteilung sind nicht durch dauernde Übung oder Vereinbarung abdingbar. Die bloße Bitte um Erörterung genügt den Anforderungen nicht.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.2023 – 40 K 5949/22.PVL –

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