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Ausschluss aus dem Personalrat wegen grober Pflichtverletzung

§ 2 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 67 Abs. 2 LPersVG RP.

Ein Personalratsmitglied, das in einem offenen Brief die Dienststellenleitung in verunglimpfender Form davor warnt, einen bestimmten Stellenbewerber in einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren zum Zuge kommen zu lassen, begeht eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigt.

(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)

VG Mainz, Beschl. v. 3.12.2024 – 5 K 295/24.MZ –

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