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Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit (verneint), genesungswidrigen Verhaltens (bejaht) und Erforderlichkeit einer Abmahnung (bejaht)

� 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG.
Art. 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG.
� 626 Abs. 1 BGB.

1. Das Vort�uschen einer in Wahrheit nicht vorliegenden Erkrankung stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung und damit einen die beabsichtigte au�erordentliche K�ndigung eines Personalratsmitglieds �an sich� rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des � 626 Abs. 1 BGB dar.

2. Nach den allgemeinen Regeln �ber die Darlegungs- und Beweislast hat der Dienststellenleiter den Nachweis daf�r zu erbringen, dass das Personalratsmitglied unentschuldigt gefehlt hat, also die von ihm behauptete Krankheit nicht vorlag.

3. Gibt es Umst�nde, die gegen die geltend gemachte Arbeitsunf�higkeit sprechen, muss das Personalratsmitglied substantiiert darlegen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschr�nkungen bestanden haben, welche Verhaltensma�regeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente z. B. bewirkt haben, dass es zwar immer noch nicht die geschuldete Arbeit verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen T�tigkeiten oder Aktivit�ten in der Lage war. Nur diese Angaben hat der Dienststellenleiter zu widerlegen. Das Personalratsmitglied hat dabei Indizien zu entkr�ften, die gegen die behauptete Krankheit sprechen.

BayVGH, Beschl. v. 9.3.2015 � 17 P 13.2526 �

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.08.2015.313

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