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Beteiligung des Personalrats bei einer Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis

§ 242 BGB.
§ 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1 NPersVG.

1. Informiert der Arbeitgeber den Personalrat nicht umfassend nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG über die beabsichtigte Befristung eines Arbeitsvertrags im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis, ist die Befristung unwirksam.
2. Der Personalrat muss in diesem Fall in die Lage versetzt werden, auch prüfen zu können, ob die Befristung nach § 242 BGB (institutioneller Rechtsmissbrauch) unwirksam ist.
3. Der Arbeitgeber muss den Personalrat nach den §§ 65 Abs. 2 Nr. 4, 68 Abs. 1 NPersVG auch über eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses sowie über Vorbeschäftigungszeiten vor der Unterbrechung informieren, sofern nicht ein institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) offensichtlich ausgeschlossen ist.
4. Im Falle einer zweimonatigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Befristung nach § 242 BGB wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 13.6.2025 – 17 SLa 703/24 –

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