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Beteiligung des Personalrats bei Entlassung eines Beamten auf Probe

§ 79 Abs. 2 Satz 1 BerlPersVG.
§ 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG.

1. Für die Frage, in welchen Fällen eine erneute Beteiligung der Personalvertretung erforderlich ist, kommt es nicht in erster Linie auf das Informationsrecht der Personalvertretung, sondern auf den im Zuge der Unterrichtung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BerlPersVG seitens der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung mitgeteilten und somit eingegrenzten wesentlichen Lebenssachverhalt und den geltend gemachten Entlassungsgrund an.
2. Es ist nicht Sache der Personalvertretung, aus einem ihr übermittelten Verwaltungsvorgang alle in Frage kommenden Tatsachen herauszusuchen und daraufhin zu überprüfen, ob sie jede für sich oder kumulativ einen oder mehrere der in § 23 Abs. 3 BeamtStG genannten Entlassungsgründe tragen würden. Diese Entscheidungen obliegen der Dienststelle als Verantwortliche für die von ihr beabsichtigte Maßnahme.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.6.2025 – 4 S 16/25 –

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