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Diskriminierungsverbot bei Vergütung einer Teilzeitkraft

1. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt eine sonstige Benachteiligung iSd. Satzes 1 nicht aus.

2. Droht einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Laufe des Vertragsverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Ist mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstun den und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Vergütungsanspruchs des Teilzeitbeschäftigten.

2. Eine Verweisungsklausel beinhaltet nur dann ein Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers, wenn sie externe Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug nimmt, die der Arbeitgeber als solcher einseitig aufstellen oder ändern kann. Die Unterwerfung unter fremde Gestaltungsmacht wird von § 308 Nr. 4 BGB nicht er fasst.

3. Eine schlechtere Behandlung iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein Vollzeitbeschäftigter nicht hat.

4. Unterlässt der Arbeitgeber das zur Verhinderung oder Beseitigung einer von § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbotenen schlechteren Behandlung Erforderliche, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.

§ 307 Abs. 1 Satz 2, § 308 Nr. 4 BGB.
§ 4 Abs. 1 TzBfG.

BAG, Urt. v. 14. 12. 2011 – 5 AZR 457/10 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.09.2012.350

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