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Disziplinarische Höchstmaßnahme bei fehlender Verfassungstreue

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. Satz 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 32 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 3, § 121 Abs. 2, § 138 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 2, § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO.
§ 8, § 10 Abs. 1, Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 SG.
§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 BVerfSchG.
Art. 10 EGMR.

1. Stellt ein Soldat anlässlich einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst nach Belehrung über die Freiwilligkeit seiner Angaben Unterlagen zur Verfügung, sind sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich als Beweismittel verwertbar.
2. Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine Verfassungstreuepflicht und ist aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, wenn die Leugnung seiner tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung entspricht (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.5.2023 – 2 WDB 13.22 – NVwZ 2023, 1591 ff.).

BVerwG, Urt. v. 23.5.2024 – 2 WD 13/23 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Klaus Krebs und Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 30.

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