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Disziplinarrechtliche Einordnung von Chat-Verhaltensweisen

Art. 33 Abs. 4 GG.
§ 60 Abs. 1, Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 77 Abs. 1 BBG.
§ 4, § 13 Abs. 1, Abs. 2 BDG a. F.
§ 60 Abs. 3 BDG.

Facebook-Einträge eines Polizeivollzugsbeamten, die ein Bekenntnis zur Partei AfD und außerdem zu einer gewünschten „Führungsrolle“ des AfD-Landtagswahl-Spitzenkandidaten Björn Höcke beinhalten, können ein Dienstvergehen darstellen, das mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden kann.

(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)

VG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2025 – 38 K 2590/22 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Prof. Dr. Andreas Nitschke, PersV 2025, 395 (in diesem Heft).

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